Wir alle wissen, dass in Deutschland innerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Nicht so bekannt ist die genaue Formulierung in § 3 "Geschwindigkeit" der Straßenverkehrsordnung. Dort ist aufgeführt, dass dies für alle Kraftfahrzeuge verbindlich ist. Somit ist diese Begrenzung nicht bindend für Fahrräder und sonstige unmotorisierte Fahrzeuge.
Dabei sollten die sportlichen Radfahrer aber beachten, dass eine ergänzende angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (z. B. "Tempo 30") wiederum für alle Fahrzeuge und damit auch für Fahrräder gilt, da der Gesetzgeber ein Fahrrad als ein Fahrzeug mit zwei Rädern einstuft.
Nicht den Fahrzeugen zugehörig sind Inlineskater, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und Rollschuhe. Diese sind nach § 24 (1) StVO "besondere Fortbewegungsmittel", für die die Vorschriften des Fußgängerverkehrs zutreffen.
In Zeiten der Elektromobilität ist noch zusätzlich wissenswert, dass Pedelecs nach § 1 (3) StVG (Straßenverkehrsgesetz) den Fahrrädern gleichgestellt sind. E-Bikes, die in Abgrenzung zu Pedelecs mehr als 25 km/h fahren können oder deren Geschwindigkeit sich nicht verringert, wenn der Fahrer im Treten einhält, sind aber wiederum den Mofas, Kleinkrafträdern oder Leichtkrafträdern gleichgestellt und somit Kraftfahrzeuge.
Trotz alledem wünschen wir allen Radfahrenden eine gute und sichere Fahrt.